Drohnen erfreuen sich immer grösserer Beliebtheit. Sie erweitern das private wie auch das berufliche Tätigkeitsfeld. So lassen sich beispielsweise Fotos oder Videos aus der Vogelperspektive oder von unerreichbaren Landschaften erstellen. Mauern, Zäune oder andere Abgrenzungen und Abtrennungen, die einen Zutritt oder Einblick Dritter erschweren oder verunmöglichen sollen, stellen für Drohnen kein Hindernis mehr dar. Durch den nicht rechtmässigen Einsatz von Drohnen kann die Privatsphäre Dritter jedoch verletzt werden. Daher gilt: Nicht alles was mit Drohnen möglich ist, ist auch erlaubt. Einerseits sind die Voraussetzungen und Bestimmungen der Datenschutzgesetzgebung zu beachten. Andererseits können aber auch privatrechtliche Rechtsansprüche geltend gemacht werden und strafrechtliche Konsequenzen stehen bei rechtswidrigem Gebrauch gleichenfalls im Raum. Im Folgenden soll ein Überblick geschaffen werden, was rechtlich in Zusammenhang mit Drohnenaufnahmen erlaubt ist.
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Luftfahrtrechtliche Vorgaben
Unabhängig davon, ob an einer Drohne eine Kamera befestigt ist, sind bezüglich der Zulässigkeit von Drohnenflügen die luftfahrtrechtlichen Bestimmungen zu beachten. Konkrete Informationen finden Sie hier.
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Datenschutzrechtliche Vorgaben
Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) wie auch das nationale Datenschutzgesetz (DSG) sind nur anwendbar, wenn eine Drohne mit einer Kamera bestückt und diese auch eingeschaltet ist sowie personenbezogene Daten (siehe unten) verarbeitet werden. Auf die unterschiedlichen Voraussetzungen, welche zu beachten sind, wird nachfolgend eingegangen.
Haushaltsausnahme
Werden Drohnenaufnahmen ausschliesslich für den persönlichen oder familiären Gebrauch gemacht, so ist die DSGVO wie auch das DSG nicht anwendbar. Sobald jedoch die Aufnahmen veröffentlicht oder an Dritte weitergegeben werden, kommt diese Ausnahme nicht zur Anwendung. Zur Abgrenzung, ob Aufnahmen zum ausschliesslich persönlichen oder familiären Gebrauch gemacht werden, ist insbesondere auf den Zweck abzustellen. So fallen beispielsweise Aufnahmen, welche der Sicherheit dienen, regelmässig nicht unter diese Ausnahme.
Fallen Drohnenaufnahmen nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO und des DSG, bedeutet dies nicht, dass keine rechtlichen Schranken gegeben sind. (siehe unter „Andere Rechtsvorgaben“)
Personenbezogene Daten
Die DSGVO und das DSG sind anwendbar, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. Es handelt sich dann um personenbezogene Daten, wenn sich die Daten auf eine „identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen“. (Art. 4 Ziff. 1 DSGVO) Personen können direkt oder indirekt identifizierbar sein, z. B. „mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind“. (Art. 4 Ziff. 1 DSGVO) Bei Aufnahmen von natürlichen Personen handelt es sich immer um personenbezogene Daten. Aber auch Autos, deren Kennzeichen auf den Aufnahmen oder der Live-Übertragung erkennbar sind, fallen darunter.
Eine Ausnahme besteht, wenn die Qualität der Aufnahmen zu gering ist oder die Personen auf den Aufnahmen oder Live-Bildern so klein oder unscharf sind, dass die Personen nicht identifizierbar sind.
Die Identifizierbarkeit der Person stützt sich auf objektive Kriterien. Dies bedeutet, dass es nicht auf die individuellen Möglichkeiten des Drohnenbetreibers/der Drohnenbetreiberin ankommt, ob dieser/diese die einzelnen Personen identifizieren kann. Es genügt beispielsweise, wenn die Gesichter rein theoretisch mittels Gesichtserkennungssoftware einer Person zugeordnet werden könnten.
Auch hier gilt: Die blosse Nicht-Identifizierbarkeit einer Person schliesst eine Persönlichkeitsverletzung nicht aus. (siehe unter „Andere Rechtsvorgaben“)
Aufnahmen und Live-Übertragung
Um in den Anwendungsbereich sowohl der DSGVO als auch des DSG zu fallen, wird ein Verarbeiten von personenbezogenen Daten vorausgesetzt. Unter Verarbeiten wird grundsätzlich jeder Vorgang in Zusammenhang mit personenbezogenen Daten erfasst. Darunter fällt das Speichern von Bildaufnahmen wie aber auch die Live-Übertragung, da diese eine technische Übertragung der Daten voraussetzt, um die Bilder auf dem Endgerät anzuzeigen.
Es ist daher unerheblich, ob die Daten bei einem Drohnenflug mit Kamera gespeichert werden oder nicht. Sobald eine Kamera in Betrieb ist, befindet man sich im Anwendungsbereich der DSGVO und des DSG.
Der Vollständigkeit halber sei hier auch auf den Begriff der „Beobachtung“, welcher in Art. 5 Abs. 1 DSG verwendet wird, hingewiesen. „Da bereits die Beobachtung selbst erfasst wird, kommt es nicht auf das Erfordernis einer anschliessenden Speicherung des Bildmaterials an, um datenschutzrechtlich relevant zu sein.“ (BT-Drs. 14/4329, S. 38 (zu §6b BDSG aF) So gelten für die Anwendbarkeit der DSGVO wie auch für das DSG in diesem Zusammenhang dieselben Voraussetzungen.
Rechtsgrundlage
Das Aufnehmen und die Live-Übertragung mittels Drohnenflügen sind nur zulässig, wenn ein gesetzlicher Rechtfertigungsgrund dafür vorliegt. Dies gilt auch für eine weitere Verarbeitung der Aufnahmen, welche identifizierbare Personen zeigen.
Eine Rechtfertigung nach Art. 6 Abs. 1 DSGVO kann insbesondere bestehen in:
- einer Einwilligung: Ist die Anzahl der betroffenen Personen überschaubar, so ist das Mittel der Einwilligung grundsätzlich umsetzbar. Weitere Informationen zur Einwilligung finden Sie hier.
- einer Vertragserfüllung: Dies ist möglich, wenn zwischen den betroffenen Personen und dem Drohnenbetreiber ein Vertragsverhältnis besteht.
- einem berechtigten Interesse: Ein solches kann ebenfalls als Rechtfertigung für Drohnenaufnahmen dienen. Zu beachten ist jedoch, dass auch die von den Aufnahmen oder der Live-Übertragung betroffenen Personen ein überwiegendes Interesse geltend machen können. Es handelt sich daher immer um eine Abwägung der Interessen des Drohnenbetreibers/der Drohnenbetreiberin und den von der Aufnahme betroffenen Personen. Sind jedoch Kinder von den Aufnahmen oder der Live-Übertragung erfasst, so werden deren Interessen meist als überwiegend bewertet.
Beispiele:
- Möchte ein Verein gewisse Tätigkeiten dokumentieren, z. B. Wanderausflüge oder Flussabfahrten mit einem Kajak, und hierzu (Drohnen-)Aufnahmen machen, so ist hierzu vorgängig eine Einwilligung der betroffenen Personen einzuholen.
- Werden Werbeaufnahmen von einem Sportler/einer Sportlerin für dessen/deren Sponsor gemacht, so kann es sich hierbei um eine Vertragserfüllung handeln.
- Ist in einem Werbefilm ein Haus im Fokus, so kann zur Durchführung dieser Aufnahmen ein berechtigtes Interesse vorliegen. Es besteht dennoch die Gefahr, dass unbeteiligte vom Kamerafokus erfasst werden. Daher ist es wichtig, dass technische und organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, um eine Privatsphärenverletzung so gering wie möglich zu halten. Beispielsweise: Versehentliche Aufnahmen von betroffenen Personen werden zeitnah unwiderruflich gelöscht; Nachbarn, Passanten etc. werden informiert; nötige Einwilligungen werden eingeholt; Kamera wird nur punktuell eingeschaltet; Fokus wird so gelegt, dass kritische Bereiche (z. B. Schulen, Kindergärten) nicht erfasst werden.
Weitere Anforderungen aus der DSGVO
Fallen Drohnenaufnahmen oder Live-Übertragungen in den Anwendungsbereich der DSGVO, sind neben der Rechtmässigkeit auch noch andere Voraussetzungen der DSGVO zur Datenverarbeitung zu berücksichtigen. (siehe Art. 5 DSGVO) Insbesondere sind auch die Informationspflichten zu beachten. (siehe hierzu: „Für Drohnenbetreiber“)
Öffentlich zugängliche Räume
Wenn Drohnenaufnahmen öffentlich zugängliche Räume erfassen, sind auch die Voraussetzungen gemäss Art. 5 DSG zur Videoüberwachung zu beachten. Was unter öffentlich zugänglichen Räumen zu verstehen ist, wie auch zu berücksichtigende Punkte, finden Sie hier.
Bussgelder
Der widerrechtliche Gebrauch einer kamerabestückten Drohne unterliegt grundsätzlich dem Bussenregime der DSGVO. So ist Art. 83 DSGVO i.V.m. Art. 40 DSG auch auf widerrechtliche Drohnenaufnahmen oder Live-Übertragungen anwendbar.
Zudem wird mit Busse bestraft, wer vorsätzlich gegen die Meldepflicht nach Art. 5 Abs. 7 DSG verstösst. (Art. 5 Abs. 8 DSG)
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Andere Rechtsvorgaben
Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR)
Unabhängig von der Anwendbarkeit der DSGVO und des DSG sind die Regelungen zum Schutz der Privatsphäre im PGR zu berücksichtigen. (siehe Art. 39 ff. PGR) Eine Persönlichkeitsverletzung nach dem PGR kann beispielsweise vorliegen, wenn es sich um Drohnenaufnahmen oder Live-Übertragungen von Personen handelt, welche sich an einem Ort aufhalten, der von öffentlich zugänglichen Räumen schwer einsehbar ist.
Gesetz über den strafrechtlichen Schutz des persönlichen Geheimbereichs
Die Privatsphäre geniesst auch einen gewissen strafrechtlichen Schutz. So sind sowohl der Privatbereich wie auch der Geheimbereich geschützt:
"Wer eine Tatsache aus dem Geheimbereich eines andern oder eine nicht jedermann ohne weiteres zugängliche Tatsache aus dem Privatbereich eines andern ohne dessen Einwilligung mit einem Aufnahmegerät beobachtet oder auf einen Bildträger aufnimmt, […]“ macht sich unter Umständen strafbar. (Art. 3 Gesetz über den strafrechtlichen Schutz des persönlichen Geheimbereichs)
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Für Drohnenbetreiber
Nebst den obigen Ausführungen, welche es zu beachten gilt, wird hier nochmals explizit darauf hingewiesen, dass für Drohnenaufnahmen die Informationspflichten nach der DSGVO eingehalten werden müssen sowie Aufnahmen von öffentlich zugänglichen Bereichen der Meldepflicht unterliegen.
Informationspflichten
Bei Aufnahmen und Live-Übertragungen mittels Drohnen, welche unter den Anwendungsbereich der DSGVO fallen, sind die Informationspflichten der DSGVO zu berücksichtigen. Weitere Informationen finden Sie hier.
Ist öffentlich zugänglicher Raum von den Aufnahmen betroffen und somit Art. 5 DSG zusätzlich anwendbar, finden sich hier konkrete Hinweise zu den Informationspflichten.
Meldepflicht
Auch Aufnahmen von öffentlich zugänglichen Räumen mittels Drohnenflügen unterliegen der Meldepflicht (Art. 5 Abs. 7 DSG). Live-Übertragungen von Bildern sind dagegen nicht meldepflichtig. Ausgenommen von der Meldepflicht sind ausserdem Aufnahmen zu ausschliesslich persönlichem oder familiärem Gebrauch oder wenn lediglich nicht öffentlich zugängliche Bereiche davon erfasst sind. Weitere Informationen finden sich hier.
Eine Meldung ist schriftlich bei der Datenschutzstelle einzureichen. Die Datenschutzstelle stellt hierzu ein Formular (Word, PDF) zur Verfügung. Alle Angaben, die bei Antragstellung obligatorisch auszufüllen sind, sind als Pflichtfelder gekennzeichnet. Die anderen Felder müssen nicht zwingend ausgefüllt werden.
Um eine umfassende Beurteilung durch die Datenschutzstelle und weitere Rückfragen zu vermeiden, wird empfohlen auch die fakultativen Punkte zu berücksichtigen.
Für alle weiteren Abklärungen und Fragen können Sie sich ebenfalls gerne an die Datenschutzstelle wenden.
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Für Betroffene
Meldung an die Landespolizei: Fühlt sich eine Person durch eine Drohne gestört und möchte dies der Landespolizei zur Kenntnis bringen, sind folgende Angaben hilfreich:
- Datum, Uhrzeit und Ort der Drohne;
- Richtung, von wo die Drohne kam und wohin sie schliesslich geflogen ist;
- Ungefähre Flughöhe (Haushoch etc.);
- Machen Sie, wenn möglich, sofort ein Foto der Drohne. Dies kann bei der Ermittlung sehr hilfreich sein;
- Melden Sie den Flug unverzüglich der Landespolizei unter +423 236 71 11.
Beschwerde an die Datenschutzstelle: Betroffene von womöglich unrechtmässigen Aufnahmen oder Live-Übertragungen durch Drohnenflüge können sich auch an die Datenschutzstelle wenden und allenfalls formell Beschwerde erheben.
Eine weitere Möglichkeit ist der Zivilklageweg: Ansprüche gegenüber privaten Personen können mittels Klage vor dem Landgericht durchgesetzt werden. Wer in seiner Persönlichkeit unbefugterweise verletzt oder bedroht wird, kann insbesondere verlangen, dass die Verhältnisse festgestellt werden, die Personendaten (Aufnahmen) vernichtet werden, die Bekanntgabe an Dritte gesperrt wird oder zukünftige Störungen unterlassen werden. Bei Verschulden kann zudem ein Anspruch auf Schadenersatz geltend gemacht werden. (Art. 37 DSG i.V.m. Art. 39 bis 41 PGR)