In diesem Kapitel wird Schritt für Schritt erläutert, was in Zusammenhang mit einer Inbetriebnahme und dem laufenden Betrieb einer Videoüberwachung zu beachten ist.
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Anwendbarkeit DSGVO und DSG
Zunächst stellt sich die Frage, ob die Videoüberwachung unter die Datenschutzgesetzgebung der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des liechtensteinischen Datenschutzgesetzes (DSG) fällt.
Sobald die von der Videoüberwachung gewonnenen Daten Personen bestimmbar machen, wenn also über die Bildaufzeichnungen konkrete Personen erkennbar und identifizierbar sind oder über spezifische Merkmale bestimmt werden können, befindet sich ein Verantwortlicher im Anwendungsbereich der Datenschutzgesetzgebung. Sind Personen nicht bestimmbar, werden keine personenbezogenen Daten verarbeitet.
Beispiel:
Eine Webcam soll über die Wetterlage an einem gegebenen Ort informieren. Die Ausrichtung sowie auch die Bildqualität sind so eingestellt, dass keine Personen identifizierbar sind sowie auch keine anderen personenbezogenen Daten (wie z. B. Autonummernschilder) verarbeitet werden.
Weiters vom Anwendungsbereich der DSGVO und des DSG ausgenommen sind Videoaufnahmen, welche ausschliesslich zum persönlichen oder familiären Gebrauch dienen und nicht veröffentlicht werden. Fix installierte Kameras, welche öffentlich zugängliche Räume erfassen (siehe unten), fallen nicht unter diese Ausnahme (vgl. dazu das Urteil des EuGH vom 11. Dezember 2014).
Beispiele:
- Das Aufnehmen von Familienfesten für den privaten Gebrauch fällt nicht unter die Datenschutzgesetzgebung.
- Eine an der Hauswand angebrachte Kamera, welche die Zufahrt und Teile der Strasse aufnimmt, fällt unter die Datenschutzgesetzgebung. Es sei denn, Personen wären darauf nicht identifizierbar.
- Ebenso fällt eine Kamera, welche zum Zwecke der Sicherheit lediglich das eigene Grundstück erfasst, unter den Anwendungsbereich der DSGVO. Dies aus dem Grund, da der Zweck Sicherheit eine Datenweitergabe an Strafverfolgungsbehörden und/oder Versicherungen impliziert.
Nicht zu vergessen ist, dass, auch wenn eine Kamera nicht in den Anwendungsbereich der DSGVO und des DSG fällt, der allgemeine Persönlichkeitsschutz zu berücksichtigen ist. Zu beachten sind insbesondere Persönlichkeitsrechte nach dem Personen- und Gesellschaftsrecht (PGR).
Abgesehen von dieser Ausnahme ist die Datenschutzgesetzgebung immer anwendbar, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. Eine Verarbeitung ist bereits gegeben, sobald personenbezogene Daten übertragen oder gespeichert werden. Somit fallen Beobachtungen von Örtlichkeiten mittels einer optisch-elektronischen Einrichtung darunter, bei der die Bilder entweder in Echtzeit (live) auf einen Monitor übertragen und/oder gespeichert werden. Verarbeitungen von personenbezogenen Daten unterliegen dem Anwendungsbereich der DSGVO und des DSG.
Beispiele:
- Eine Kamera, welche einen Eingangsbereich erfasst und die Bilder in Echtzeit auf einen Monitor am Empfang überträgt, stellt eine Datenverarbeitung dar. Die Datenschutzgesetzgebung ist daher zu beachten.
- Eine Kameraattrappe oder eine Kamera, welche ausgeschaltet ist, verarbeiten hingegen keine Daten. Sie fallen daher nicht unter DSGVO und DSG. (Achtung: Diese Kameras können in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre dennoch problematisch sein.)
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Öffentlich zugängliche Räume
Als nächstes gilt es zu beurteilen, ob öffentlich zugängliche Räume erfasst sind. Ist dies der Fall, ist eine Meldung bei der Datenschutzstelle erforderlich (siehe Meldepflicht).
Die DSGVO oder das DSG definieren nicht, was unter „öffentlich zugänglich“ zu verstehen ist. Allgemein kann jedoch von einem öffentlich zugänglichen Raum gesprochen werden,
- wenn sich seine Zugänglichkeit nach allgemeinen Merkmalen bestimmt, die von jeder beliebigen Person erfüllt werden können oder
- wenn der Raum nach dem erkennbaren Willen des Berechtigten von jeder beliebigen Person betreten werden kann.
Der Begriff „Raum“ ist weit zu verstehen und nicht nur als abgeschlossener Raum. Auch frei zugängliche Freiflächen wie ein Waldgebiet, ein Park, ein Naherholungsgebiet oder die Fussgängerzone einer Stadt etc. fallen darunter.
Typische Beispiele für öffentlich zugängliche Räume sind:
- Strassen und Wege;
- Wald;
- Frei zugängliche Geschäfte oder Kaufhäuser während der Geschäftsöffnungszeiten;
- Schalterraum einer Bank/Post;
- Öffentliche Verkehrsmittel bzw. deren Haltebereiche;
- Sportplätze, -arena;
- Allgemein zugängliche Schulhäuser und -höfe;
- Eingangsbereich eines Hotels;
- Für den Publikumsverkehr geöffnete Flure, Treppenhäuser oder Parkgaragen bzw. Parkplätze etc.
Beispiele für nicht öffentlich zugängliche Räume:
- Privatwohnungen;
- Büroräume/Werkshalle bzw. allgemein Arbeitsplätze, deren Zugang nur von den Betriebsangehörigen und berechtigten Arbeitnehmern mittels eines Schlüssels, Signals oder PIN-Codes möglich ist;
- durch Absperrungen oder Verbotsschilder gekennzeichnete Bereiche.
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Umfang der Videoüberwachung
Bei einer Videoüberwachung sind einige Punkte zu berücksichtigen und zu beurteilen. Um Verantwortlichen eine Hilfeleistung zu geben und auch die Überprüfbarkeit durch die Datenschutzstelle sicherzustellen, unterscheidet die Datenschutzstelle in Zusammenhang mit dem Umfang von Meldungen zwischen drei Arten von Videoüberwachungen:
Einfache Videoüberwachungen
Ist der überwachte Bereich sowie die Anzahl der Kameras übersichtlich und die Videoüberwachung meldepflichtig (siehe unten), können die erforderlichen Angaben und Überlegungen mittels ausgefülltem Meldeformular direkt an die Datenschutzstelle übermittelt werden.
Komplexe Videoüberwachung
Übersteigt die Komplexität der Videoüberwachung den Rahmen des Meldeformulars, wird empfohlen, die Beurteilung der einzelnen Kameras in einer Tabelle festzuhalten. Dies stellt sicher, dass alle relevanten Aspekte bei der jeweiligen Kamera berücksichtigt werden. Die Tabelle ist als Ergänzung zum Meldeformular zu verstehen und kann als Anhang der Meldung an die Datenschutzstelle übermittelt werden. Angaben sind im Formular und der Tabelle nicht doppelt auf-/auszuführen.
Umfangreiche Videoüberwachung
Hat eine Videoüberwachung voraussichtlich ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge, so ist darüber hinaus zwingend eine Datenschutzfolgenabschätzung (DSFA) durchzuführen. Dies ist der Fall, wenn öffentlich zugängliche Bereiche systematisch und umfangreich überwacht werden. Darunter fällt sicher eine weiträumige Überwachung. Aber auch kleinere überwachte Bereiche können darunterfallen. Dies hängt jeweils vom Nutzungszweck des überwachten Bereichs sowie dem Betroffenenkreis ab.
Konkrete Informationen zu DSFAs finden sich weiter unten und in der Rubrik „Datenschutz-Folgenabschätzungen“
Beispiel:
Vorgängig einer grossflächigen Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche ist eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen. Diese Pflicht besteht unabhängig von der Ausgestaltung des Betroffenenkreises.
Aber auch Videoüberwachungen öffentlich zugänglicher Durchgangs- oder Eingangsbereiche, bei denen ein grosser Betroffenenkreis oder Personengruppen, welche einen höheren Schutz erfahren (z. B. Patienten von Spitälern und Arztpraxen oder Kinder), erfasst werden, unterliegen der Pflicht, vor Inbetriebnahme eine Datenschutz-Folgenabschätzung durchzuführen.
Videoüberwachungen, welche den vorbeugenden Schutz von Personen oder Sachen auf privaten Grundstücken oder in zu Wohnzwecken dienenden Liegenschaften bezwecken, sind von einer Durchführung einer Datenschutz-Folgenabschätzung ausgenommen. Voraussetzung ist, dass die Liegenschaft ausschliesslich vom Verantwortlichen und im gemeinsamen Haushalt lebenden Nutzungsberechtigten genutzt wird sowie die Einwilligung aller Nutzungsberechtigten.
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Zulässigkeit einer Videoüberwachung
Da die DSGVO grundsätzlich auf jede Verarbeitung personenbezogener Daten ausserhalb des familiären und persönlichen Bereichs Anwendung findet, ist sie auch bei Videoüberwachungen zu berücksichtigen.
Das seit 1. Januar 2019 geltende Datenschutzgesetz (DSG) enthält in Art. 5 ebenfalls einschlägige Regelungen zur Videoüberwachung.
Darauf aufbauend kommen die folgenden Rechtsgrundlagen für eine Videoüberwachung in Betracht:
- Fällt eine Videoüberwachung in die Aufgabenerfüllung öffentlicher Stellen, so stützt sich diese Videoüberwachung auf Art. 6 Abs. 1 Bst. c und/oder e DSGVO i. V. m. Art. 5 DSG.
- Videoüberwachungen nicht-öffentlicher Stellen gründen ihre Rechtmässigkeit auf ein berechtigtes Interesse. Dieses ist in Art 6 Abs. 1 Bst. f DSGVO normiert.
- Zusätzlich sind Videoüberwachungen denkbar, welche sich auf die Einwilligung aller erfasster Personen stützt. Die Grundlage hierzu findet sich in Art. 6 Abs. 1 Bst. a DSGVO. Eine explizite Einwilligung ist notwendig. Das Betreten des videoüberwachten Bereiches allein konstituiert noch keine Einwilligung.
Da Art. 6 Abs. 1 Bst. f DSGVO die mit Abstand häufigste Rechtsgrundlage in Zusammenhang mit Videoüberwachungen ist, wird im Folgenden konkret darauf eingegangen:
Eine Videoüberwachung gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. f DSGVO muss folgende Voraussetzungen erfüllen:
- Bestehen eines berechtigten Interesses des Verantwortlichen
- Interessenabwägung zwischen dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen und den Interessen und/oder Grundrechten und Grundfreiheiten der Betroffenen, wobei letztere nicht überwiegen dürfen.
Berechtigtes Interesse
Ein berechtigtes Interesse kann wirtschaftlicher, rechtlicher oder ideeller Natur sein. Beispielsweise kann eine Videoüberwachung den Schutz vor Einbrüchen, Diebstählen oder Vandalismus bezwecken. Ob diese Zwecke tatsächlich ein berechtigtes Interesse darstellen, ist stets an der Gefährdungslage im Einzelfall zu beurteilen. Das berechtigte Interesse ist dann vorhanden, wenn nachweislich eine tatsächliche Gefährdung besteht. Dies bedeutet, dass die Gefährdung objektiv begründet werden muss.
Eine tatsächliche Gefährdung kann etwa mit bereits eingetretenen Vorfällen begründet werden. Darüber hinaus kann in bestimmten Situationen auch eine abstrakte Gefährdungslage ausreichend sein, wenn die Umstände der allgemeinen Lebenserfahrung nach typischerweise eine solche Gefährdung aufweisen, wie etwa in Geschäften, die wertvolle Waren verkaufen oder die im Hinblick auf Vermögens- und Eigentumsdelikte potentiell besonders gefährdet sind (z. B. Banken).
Die Gefährdung bzw. das Risiko, welches eine Videoüberwachung begründen soll, muss über das allgemeine Lebensrisiko hinausgehen. Ein lediglich subjektives Sicherheitsgefühl ist hierfür nicht ausreichend.
Beispiele:
- Juweliergeschäfte lagern, verarbeiten und verkaufen wertvolle Gegenstände. Dadurch sind sie auch einem höheren Risiko von Überfällen ausgesetzt. Dieses Risiko geht über das allgemeine Lebensrisiko hinaus und ergibt sich aufgrund der konkreten Umstände.
- Ein Eigentümer eines Geschäftshauses mit mehreren gewerblichen Mietern möchte eine Videokamera im Eingangsbereich und um das Gebäude herum installieren. Damit möchte er für eine erhöhte Sicherheit sorgen, um so seinen Mietern auch ein erhöhtes Sicherheitsgefühl zu geben. Dies stellt ein auf ausschliesslich subjektives Befinden begründetes Interesse dar, welches keine Videoüberwachung rechtfertigen kann.
Interessenabwägung
Im Rahmen einer Interessenabwägung sind die eigenen (im ersten Schritt definierten) berechtigten Interessen des Verantwortlichen den Interessen und Grundrechten der Betroffenen entgegenzustellen. Dabei ist zunächst der Betroffenenkreis zu definieren. Gestützt auf diese Abgrenzung ist eine allgemeine Interessenabwägung vorzunehmen. Dabei kann es durchaus vorkommen, dass mehrere unterschiedliche Betroffenenkreise bestehen, welche sich z. B. aufgrund unterschiedlicher Tageszeiten ergeben können.
Videoüberwachungen, welche aufgrund berechtigter Interessen des Verantwortlichen an sich zulässig wären, können trotzdem aufgrund besonderer schutzwürdiger Interessen der betroffenen Personen rechtlich unzulässig sein. Dies ist vor allem dann der Fall, wenn die Videoüberwachung in die Intimsphäre der Menschen eingreift, etwa mittels Überwachung von Toiletten, Saunas, Duschen oder Umkleidekabinen. Die schutzwürdigen Interessen der Betroffenen überwiegen ausserdem auch an jenen Orten, wo die Entfaltung der Persönlichkeit im Vordergrund steht, etwa dort, wo Menschen zusammenkommen, essen, trinken oder sich erholen.
Ebenfalls als unzulässig eingestuft wird eine permanente Überwachung, die sich für die Betroffenen nicht vermeiden lässt, etwa am Arbeitsplatz.
Beispiel:
Ein Schwimmbad mit unterschiedlichen Einrichtungen, Gerätschaften und Flächen möchte eine Videoüberwachung einrichten, da vermehrt Sachbeschädigungen am Inventar aufgetreten sind. Der Betroffenenkreis ergibt sich aus den Besuchern des Schwimmbades. Das Interesse, bei der Ausübung von Freizeitaktivitäten nicht beobachtet zu werden, wird generell stark gewichtet. Besonders zu beachten ist in diesem Fall auch die Tatsache, dass sich Personen in einem Schwimmbad grundsätzlich in Badekleidung bewegen. Zusätzlich besonders zu berücksichtigen ist, dass ein Grossteil der Besucher Kinder und Jugendliche sind. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren geniessen einen erhöhten Schutz ihrer Privatsphäre. In Anbetracht dieser Tatsachen wäre eine Videoüberwachung im Schwimmbad entsprechend einzugrenzen oder allenfalls unzulässig.
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Speicherdauer
Insbesondere aus dem in Art. 5 Abs. 1 Bst. e DSGVO verankerten Prinzip der Speicherbegrenzung lässt sich ableiten, dass Videoaufnahmen nur solange wie nötig aufbewahrt werden dürfen. Dies entspricht den Vorgaben aus Art. 5 Abs. 6 DSG, welcher besagt, dass Daten unverzüglich zu löschen sind, wenn sie zur Erreichung des Zwecks nicht mehr erforderlich sind oder schutzwürdige Interessen der Betroffenen einer weiteren Speicherung entgegenstehen.
Die Speicherdauer muss dementsprechend verhältnismässig und begründet sein.
In Anbetracht von Art. 5 Abs. 1 Bst. c DSGVO (Datenminimierung) und Art. 5 Abs. 1 Bst. e DSGVO (Speicherbegrenzung) sollte grundsätzlich spätestens nach ein paar Tagen eine Löschung erfolgen. Eine längere Speicherdauer ist nur zulässig, wenn tatsächliche Umstände vorliegen, die dies erfordern. Dies müsste daher konkret und nachvollziehbar begründet werden. Praktikabilitäts- und Kostengründe alleine können eine längere Speicherdauer nicht rechtfertigen.
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Protokollierung
Verantwortliche tragen eine Rechenschaftspflicht. Sie müssen die Einhaltung der Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten nachweisen können (Art. 5 Abs. 2 DSGVO). In Zusammenhang mit Videoüberwachungen bedeutet dies unter anderem, dass vor allem Zugriffe auf aufgezeichnete Videoaufnahmen und relevante Vorfälle, welche die Notwendigkeit einer Videoüberwachung begründen oder das berechtigte Interesse des Verantwortlichen belegen, zu protokollieren sind.
Sollte die Videoüberwachung aufgrund überwiegender Interessen Betroffener temporär ausgeschaltet werden, ist auch dies zu protokollieren.
Beispiel:
Eine Protokollierungstabelle für Zugriffe auf aufgezeichnete Videoaufnahmen sollte mindestens folgende Angaben enthalten: Wer hat wann Zugriff auf welche Videoaufnahmen, zu welchem Zweck, und gibt die Aufnahmen an wen weiter?
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Technische und organisatorische Massnahmen
Bei der Auswahl eines Videoüberwachungssystems sind insbesondere die technischen und organisatorischen Aspekte zu berücksichtigen. So sind etwa bei der Implementierung konkreter Sicherheitsmassnahmen (Datensicherheit) vor allem die Art, der Umfang sowie die Umstände und Zwecke der Videoüberwachung zu berücksichtigen. So muss beispielsweise der unbefugte Zugriff auf Videoaufnahmen verhindert werden. Die technischen und organisatorischen Massnahmen müssen geeignet sein, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Sprich, je sensitiver die Aufnahmen bzw. die aufgenommenen Bereiche sind, desto höhere Anforderungen sind an die Datensicherheit zu stellen.
Je nach Nutzung und Zweck der Videoüberwachung ist das Ausschwärzen oder Verpixeln vom Fokus erfasster Bereiche notwendig. Dieser Umstand sollte schon vor Anschaffung oder Installation einer Videoüberwachung bedacht werden.
Jedenfalls muss der Zugriff auf die Videoaufnahmen geschützt und auf eine beschränkte Anzahl von Personen eingeschränkt sein.
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Informationspflicht / Hinweis auf Videoüberwachung
Die DSGVO kennt die Informationspflicht bei Erhebung von personenbezogenen Daten (Art. 13 und 14 DSGVO). Diese verpflichtet den Verantwortlichen zum Zeitpunkt der Erhebung der betroffenen Person gewisse Informationen mitzuteilen.
Es wird nicht vorgeschrieben wie die Information erfolgen muss. In der Praxis hat sich jedoch die Nutzung eines gut wahrnehmbaren Hinweises (Schildes oder Aufklebers) vor dem überwachten Bereich etabliert. Dieser sollte so angebracht werden, dass einer betroffenen Person noch vor ihrer Erfassung durch eine Videoüberwachung die eigenständige und bewusste Wahl bleibt, den überwachten Bereich allenfalls nicht zu betreten.
Das Hinweisschild hat in Erfüllung der Informationspflichten nach Art. 13 DSGVO folgende Mindestanforderungen bezüglich seines Inhalts zu erfüllen:
- Umstand der Beobachtung – Piktogramm, Kamerasymbol;
- Verantwortlicher mit Namen und Kontaktdaten;
- Kontaktdaten des betrieblichen Datenschutzbeauftragten – soweit benannt, dann jedoch zwingend;
- Verarbeitungszwecke und Rechtsgrundlage;
- Angabe des berechtigten Interesses – soweit die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Bst. f DSGVO beruht;
- Dauer der Speicherung;
- Hinweis, wo weitere Informationen gemäss Art. 13 Abs. 1 und 2 DSGVO zu finden sind.
Betreffend den Hinweis über weitere Informationen und Rechte kann beispielsweise auf eine Datenschutzerklärung, publiziert auf der Internetseite des Verantwortlichen, verwiesen werden. Dazu müsste die Datenschutzerklärung den Punkt Videoüberwachung enthalten und dort unter anderem die Rechte der Betroffenen ausführen. Zudem sollte aber darauf hingewiesen werden, dass betroffenen Personen auch eine analoge Version (Papierversion) der detaillierten Informationen auf Anfrage zur Verfügung steht. Eine weitere Möglichkeit ist die abschliessende Aufnahme der Rechte der Betroffenen auf dem Piktogramm selbst.
Zwei Beispiele für Hinweisschilder betreffend Videoüberwachung:
Das Muster-Beispiel ist an Ihre individuellen Gegebenheiten anzupassen! Bitte verwenden Sie es nicht so wie Sie es hier abgebildet finden. Ein Muster zum Anpassen finden Sie ausserdem hier.
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Datenschutz-Folgenabschätzung
Mit der DSGVO wird als Neuerung bei der „systematischen umfangreichen Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche“ gemäss Art. 35 Abs. 3 Bst. c DSGVO nunmehr grundsätzlich eine Datenschutz-Folgenabschätzung nötig. Die Begriffe „systematisch“ und „umfangreich“ sind auf europäischer Ebene noch auslegungsbedürftig, wobei sie wohl bei Videoüberwachungen sehr häufig zutreffen werden.
Sollte der Verantwortliche bei der Datenschutz-Folgenabschätzung zum Ergebnis kommen, dass die Verarbeitung ein hohes Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen zur Folge hätte, sofern er keine Massnahmen zur Eindämmung des Risikos trifft (weil dies technisch oder praktisch vielleicht nicht möglich ist), muss er vor der Verarbeitung die Aufsichtsbehörde konsultieren (Art. 36 DSGVO).
Weitere Hinweise zur Datenschutz-Folgenabschätzung finden Sie hier.
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Rechte Betroffener
Konkrete Informationen zu den Rechten von betroffene Personen finden sich hier. Hervorzuheben ist insbesondere noch, dass Verantwortliche einem Antrag gemäss den Art. 15 bis 22 DSGVO unverzüglich, in jedem Fall aber innerhalb eines Monats nach Eingang nachkommen müssen (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).
Diese Frist kann um weitere zwei Monate verlängert werden, wenn dies unter Berücksichtigung der Komplexität oder der Anzahl von Anträgen erforderlich ist (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags über eine Fristverlängerung zusammen mit den Gründen für die Verzögerung.
Für weitere Besonderheiten in Zusammenhang mit Videoüberwachungen siehe unter Für Betroffene.
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Meldepflicht
Videoüberwachungen, welche unter den Anwendungsbereich von Art. 5 DSG fallen, unterliegen einer Meldepflicht. Der Einsatz einer Videoüberwachung muss vor der Inbetriebnahme bei der Datenschutzstelle gemeldet werden.
Ausnahmen der Meldepflicht
- Videoüberwachung für ausschliesslich private oder familiäre Zwecke im privaten Bereich
- Bildübermittlungen in Echtzeit ohne Aufzeichnungs- oder weitere Bearbeitungsmöglichkeit
- Webcams, die ausschliesslich im Rahmen einer Telekommunikation zur Anwendung kommen (z.B. Videotelefonie)
- Webcams, die als Panorama-, Wetter-, Schnee- oder Objekt-Kameras zwar einen bestimmten Bereich erfassen, durch deren Aufnahmen aber keine Personen bestimmbar sind.
- Für die Landespolizei (LP) finden sich Spezialregelungen in Art. 33 und 34 Polizeigesetz (PolG). Die Ausnahme von der Genehmigungspflicht gilt jedoch nur für die ganz engen Fälle, wenn die LP für den Betrieb allein verantwortlich ist.
Meldeverfahren
Die Meldung muss diejenige Stelle einreichen, die für den Betrieb der Videoüberwachungsanlage verantwortlich ist.
Eine Meldung bei der Datenschutzstelle hat vor der Inbetriebnahme der Videokamera(s) zu erfolgen.
Ergeben sich wesentliche Änderungen (z.B. technische Neuerungen oder Änderung der Ausrichtung etc.) sind diese erneut der Datenschutzstelle zu melden.
Online-Meldeformular
Die Meldung einer Videoüberwachung ist schriftlich unter Verwendung des Online-Meldeformulars bei der Datenschutzstelle einzureichen. Alle Angaben, die bei Antragstellung obligatorisch auszufüllen sind, sind als Pflichtfelder gekennzeichnet. Um eine umfassende Beurteilung durch die Datenschutzstelle und weitere Rückfragen zu vermeiden, wird empfohlen auch die fakultativen Punkte zu berücksichtigen.
Ein Meldeformular für Videoaufnahmen mittels Drohnenflügen finden Sie hier (Word-File, PDF-File).
Bereits bestehende Videoüberwachungen
Für Videoüberwachungsanlagen, die bereits vor Inkrafttreten der Totalrevision des DSG am 1. Januar 2019 bestanden haben und hierfür eine gültige Bewilligung der Datenschutzstelle haben, ist keine neue Meldung vorzunehmen. Eine neue Meldung wird dann fällig, wenn wesentliche Änderungen vorgenommen werden oder die Bewilligung der Videoüberwachung abgelaufen ist.
Für bestehende Videoüberwachungsanlagen ohne Bewilligung der Datenschutzstelle ist eine Meldung einzureichen.
Kosten
Das Meldeverfahren ist kostenlos.
Strafen
Ein vorsätzlicher Verstoss gegen die Meldefrist nach Art. 5 Abs. 7 DSG kann von der Datenschutzstelle wegen Übertretung mit einer Busse von bis zu CHF 5‘000 bestraft werden (Art. 5 Abs. 8 DSG).