Dokumente und Bilder können offensichtliche (bspw. Namen, Gesichter, Autokennzeichen) oder weniger offensichtliche (bspw. Metadaten) personenbezogene Daten enthalten. Vor der Weitergabe oder Veröffentlichung eines Dokuments oder eines Bildes sind diese personenbezogenen Daten daher je nach Sachverhalt zu entfernen bzw. zu schwärzen.
Das Schwärzen stellt dabei eine sogenannte technische und organisatorische Massnahme (TOM) gemäss Art. 25 DSGVO dar, um den Datenschutz zu gewährleisten. Es ist jedoch wichtig, das Schwärzen technisch korrekt vorzunehmen. Häufig werden Textstellen zwar optisch überdeckt, bleiben jedoch durch einfache Massnahmen weiterhin lesbar, oder unscharf gemachte Bilder lassen sich zum Beispiel mittels Künstlicher Intelligenz wieder rekonstruieren. Solche Fehler können zur Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten führen und eine Meldepflicht an die Datenschutzaufsichtsbehörden auslösen (Art. 33 DSGVO)!
Wie datenschutzkonformes Schwärzen von Dokumenten und Bildern geht, hat die Datenschutzstelle deshalb neu hier dargelegt.