Eine gemeinsame Verantwortlichkeit gemäss Art. 26 der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) entsteht, wenn es gleichzeitig zwei (oder mehrere) Verantwortliche für ein und dieselbe Datenverarbeitung gibt. In solch einem Fall arbeiten diese dazu bewusst zusammen und entscheiden gemeinsam über die Zwecke und wesentlichen Mittel der Datenverarbeitung.
Eine gemeinsame Verantwortlichkeit zeigt sich im Geschäftsleben in vielfältiger Ausgestaltung. Gemeinsame Verantwortlichkeit lässt sich nicht durch "eine" Situation abbilden, sondern präsentiert sich mit anderen Worten in verschiedensten Erscheinungsformen. Genau so weit wie die möglichen Konstellationen der gemeinsamen Verantwortlichkeit ist damit einhergehend und korrespondierend die dadurch notwendige differenzierte Ausgestaltung der Vereinbarung gemäss Art. 26 DSGVO, welche sich nicht durch ein einziges Vertragsmuster abbilden lässt. Das von der Datenschutzstelle erarbeitete Muster einer Vereinbarung gemäss Art. 26 DSGVO muss dementsprechend stets an die konkreten Verhältnisse zwischen den Vertragsparteien angepasst werden.
Die von der Datenschutzstelle zur Verfügung gestellte Mustervereinbarung gemäss Art. 26 DSGVO stellt in ihrer gewählten Form überdies auf zwei gemeinsam Verantwortliche ab. Gemäss Art. 26 DSGVO kann eine gemeinsame Verantwortlichkeit aber auch mehr Vertragsparteien umfassen. Darüber hinaus geht das Vertragsmuster davon aus, dass beide Vertragspartner der DSGVO unterstehen.
Der Mustervertrag zur Regelung einer gemeinsamen Verantwortlichkeit kann hier aufgerufen werden.
Weitere Informationen zur gemeinsamen Verantwortlichkeit können hier auf der Internetseite der Datenschutzstelle eingesehen werden.