Aufgrund der kürzlich erfolgten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zum Thema Cookies (C-673/17) erhielt die Datenschutzstelle zahlreiche Anfragen, wie denn nun mit Cookies auf Webseiten umgegangen werden soll, was datenschutzrechtlich beachtet werden muss, ob es Cookie-Banner braucht, wie man eine gültige Einwilligung einholt etc. Aus diesem Grund soll hier kurz die Situation für Webseitenbetreiber in Liechtenstein dargestellt werden.
Der EuGH hatte sich in seiner Entscheidung insbesondere mit den Anforderungen an eine gültige Einwilligung für Cookies auseinandergesetzt. Viele interpretierten seine Ausführungen jedoch so, dass Cookies nun generell nur noch mit Einwilligung verwendet werden dürften, egal um welche Art von Cookies es sich handelt. Im konkreten Fall legte der EuGH eine Bestimmung der Richtlinie RL 2009/136/EG aus, die von den EU-Ländern in ihren nationalen Gesetzen umgesetzt werden musste. Zu beachten ist jedoch, dass diese Richtlinie nicht ins EWR-Recht übernommen wurde, dem Liechtenstein unterliegt. Das heisst, die Bestimmungen dieser EU-Richtlinie RL 2009/136/EG wurden nicht in liechtensteinisches Recht überführt und fehlen daher etwa im liechtensteinischen Kommunikationsgesetz. Entsprechend hat auch die Entscheidung des EuGH für Liechtenstein keine unmittelbare Relevanz.
In Bezug auf Cookies bedeutet dies, dass sie in Liechtenstein nach wie vor nur nach der ursprünglichen, ins EWR-Recht übernommenen Richtlinie RL 2002/58/EG sowie insbesondere der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beurteilt werden. Diese erwähnt Cookies zwar nicht explizit, gibt jedoch verschiedene Grundsätze vor, was bei Datenverarbeitungen zu beachten ist und wann sie gerechtfertigt werden können. In Liechtenstein ist deshalb insbesondere der Zweck der Cookies entscheidend, ob es eine Einwilligung dafür braucht oder ob sie aufgrund des berechtigten Interesses des Verantwortlichen gesetzt werden dürfen. Dies führt im Ergebnis dazu, dass das Erfordernis einer Einwilligung für Cookies in Liechtenstein im Vergleich zur EU in einigen Fällen etwas weniger eng ausfällt.
Beispielsweise können Cookies, die gesetzt werden um einen Webseitenbesucher bei seiner Rückkehr wiederzuerkennen, etwa um seine Spracheinstellungen oder andere nutzerspezifische Einstellungen zu speichern, in Liechtenstein mit dem berechtigten Interesse des Webseitenbetreibers gerechtfertigt werden. In den EU-Ländern braucht es dafür jedoch eine explizite Einwilligung des Webseitenbesuchers. Ebenso können Cookies, die für Analysezwecke mit hausinternen Programmen gesetzt werden, z.B. zum Zählen der Anzahl Besucher einer Webseite, in Liechtenstein mit dem berechtigten Interesse des Webseitenbetreibers gerechtfertigt werden. In den EU-Ländern ist dafür ebenfalls eine ausdrückliche Einwilligung des Webseitenbesuchers erforderlich. Werden die Analysedaten jedoch an einen Dritten weiter übermittelt, kann auch in Liechtenstein nicht mehr von berechtigten Interessen des Webseitenbetreibers ausgegangen werden und es braucht auch hier eine explizite Einwilligung des Webseitenbesuchers.
Bitte beachten Sie: Sofern Sie die Nutzung von Cookies auf Ihrer Webseite auf die berechtigten Interessen stützen, vergessen Sie nicht, dass auch in diesem Fall bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein müssen, so vor allem die Information der Webseitenbesucher über die Verwendung der Cookies in der Datenschutzerklärung einschliesslich des Hinweises auf das Widerspruchsrecht.
Sollte dereinst die so genannte ePrivacy-Verordnung auf EU-Ebene beschlossen werden, welche die ältere RL 2002/58/EG ersetzt und das Thema Cookies explizit regeln würde, so wäre sie für den EWR und Liechtenstein ebenfalls verbindlich und hätte voraussichtlich eine Anpassung der heutigen Praxis zur Folge.
Weitere Informationen zu Cookies finden Sie auf unserer Webseite unter diesem Link. Bei Fragen und Unklarheiten steht die Datenschutzstelle gerne für Auskünfte zur Verfügung.
Wir wünschen Ihnen eine besinnliche Weihnachtszeit und einen guten Rutsch ins Neue Jahr! …und viel Vergnügen bei Herstellung und Verzehr von essbaren Cookies!