Die europäische Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verlangt für die rechtskonforme Verarbeitung personenbezogener Daten die Einhaltung verschiedener Grundsätze (Art. 5 DSGVO). Einer dieser Grundsätze ist die Datenrichtigkeit, welche in Art. 5 Abs. 1 Bst. d DSGVO folgendermassen spezifiziert wird: «Personenbezogene Daten müssen sachlich richtig und erforderlichenfalls auf dem neuesten Stand sein; es sind alle angemessenen Massnahmen zu treffen, damit personenbezogene Daten, die im Hinblick auf die Zwecke ihrer Verarbeitung unrichtig sind, unverzüglich gelöscht oder berichtigt werden („Richtigkeit“)». Zudem besteht eine Nachweispflicht darüber, ob angemessene, bewährte Verfahren für die Sicherstellung der Datenqualität der personenbezogenen Daten angewandt werden („Rechenschaftspflicht“).
Eine gute Datenqualität und ein gutes Datenmanagement sind zudem elementar, um vollständigen und einfachen Zugriff auf korrekte, redundanzfreie und relevante personenbezogene Daten zu gewährleisten. Die Sicherstellung der Datenqualität ist somit eine grundlegende Voraussetzung, um personenbezogene Daten DSGVO-konform verarbeiten zu können. Ebenso wichtig ist die Datenqualität aber etwa auch für das «Recht auf Auskunft» nach Art. 15 DSGVO. So kann diesem nur dann in konformer Weise Folge geleistet werden, wenn die Daten der betroffenen Person auf der Basis regelmässiger Datenbereinigungen und Dublettenchecks im Gesamtumfang bekannt und auffindbar sind.
Mehr zum Thema Datenqualität kann hier auf der Internetseite der Datenschutzstelle nachgelesen werden.