„Ein Bild sagt mehr als tausend Worte“ ist eine Metapher für den Mehrwert von Bildern oder Fotos gegenüber einer Aussage oder einem geschriebenen Text. Mit einem Bild können komplizierte Sachverhalte oft sehr viel einfacher und vor allem meist eindrücklicher erklärt werden als mit Worten. Auch üben Bilder häufig einen stärkeren Eindruck auf den Betrachter aus und sind deshalb gerade in den digitalen Medien ein nicht mehr wegzudenkendes Element geworden. Fast jede Internetseite setzt auf die Wirkung von Bildern oder Fotos.
Fotos von Personen, die es erlauben, die betroffene Person mit geringem Aufwand zu identifizieren, gelten gemäss Art. 2 DSGVO als personenbezogene Daten – in diesem Fall genau genommen als Bilddaten. Und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten benötigt eine Rechtsgrundlage, ansonsten ist sie untersagt. Nachstehend finden Sie nähere Informationen zu datenschutzrechtlichen Fragen rund um die Aufnahme und Veröffentlichung von Fotos.
Fotos für den privaten oder familiären Bereich sind hingegen von den neuen Datenschutzbestimmungen nicht betroffen, und auch für den Journalismus und die Medien gibt es Sonderregelungen.
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Rechtsgrundlage für die Aufnahme und die Veröffentlichung von Fotos
Fotos von Personen, die es erlauben, die betroffene Person mit geringem Aufwand zu identifizieren, gelten gemäss Art. 2 DSGVO als personenbezogene Daten – in diesem Fall genau genommen als Bilddaten. Und die Verarbeitung von personenbezogenen Daten benötigt eine Rechtsgrundlage gemäss Art. 6 Abs. 1 DSGVO, ansonsten ist sie untersagt.
Als Verarbeitung gilt streng genommen bereits das Fotografieren von (auf dem Foto erkennbaren) Personen an sich und auf alle Fälle das Veröffentlichen etwa auf einer Internetseite oder in einem gedruckten Dokument (Newsletter, Firmennachrichten, Jahresbericht etc.), das einem weiteren Personenkreis zugänglich ist.
Mögliche Rechtfertigungsgründe gemäss DSGVO:
Art. 6 Abs. 1 Bst. a DSGVO: Einwilligung
Als gesetzliche Grundlage, nach der die Aufnahme und Veröffentlichung von Fotos zulässig sein kann, kommt die Einwilligung gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. a DSGVO in Betracht.
Das heisst, die betroffene Person muss rechtmässig gemäss Art. 7 DSGVO einwilligen. In diesem Fall ist die Aufnahme und die Veröffentlichung der Fotos rechtmässig.
Gemäss DSGVO ist es nicht erforderlich, dass die Einwilligung schriftlich erteilt wird. Allerdings muss der Verantwortliche nachweisen können, dass er für die Veröffentlichung eines Personenfotos die Einwilligung erhalten hat.
Die ausdrückliche Einwilligung der fotografierten Person ist der sicherste Weg der rechtlichen Absicherung, aber in der Praxis nicht immer realisierbar. Nicht darauf verzichtet werden sollte darauf in den folgenden Fällen:
- bei Fotos eines Kindes;
- bei Fotos, auf denen eine einzelne Person oder eine kleine Gruppe von Personen klar und deutlich erkennbar sind und im Fokus des Fortografen stehen.
Nähere Informationen zur Einwilligung finden Sie hier.
Art. 6 Abs. 1 Bst. f DSGVO: Berechtigte Interessen desjenigen, der die Fotos anfertigt und veröffentlicht
Alternativ kann ein Verantwortlicher die Aufnahme und Veröffentlichung von Fotos auf seine berechtigten Interessen stützen.
Das konkrete berechtigte Interesse für die Aufnahme und Veröffentlichung kann zum Beispiel die Öffentlichkeitsarbeit und Darstellung der Tätigkeit des Verantwortlichen in der Öffentlichkeit sein. Dies trifft etwa auf Vereine, Museen, öffentliche Einrichtungen wie Schulen oder Universitäten oder auch Unternehmen zu, die ihre Institution werbewirksam präsentieren wollen, um so beispielsweise neue Mitglieder oder Kunden zu gewinnen. Aber auch die Dokumentation einer Veranstaltung oder des Vereinsgeschehens kann ein berechtigtes Interesse darstellen.
Zum berechtigten Interesse kommt noch eine zweite Voraussetzung hinzu, nämlich dass die schutzwürdigen Interessen der abgebildeten Personen nicht überwiegen.
Hierfür kann man folgende Kriterien anwenden:
- Für das Überwiegen der berechtigten Interessen des Verantwortlichen spricht, wenn die Person auf dem Foto nur ein kaum erkennbares Gesicht in einer grösseren Menschenansammlung ist und nicht im Fokus des Fotografen steht;
- Ebenfalls dafür spricht, wenn die Person als sogenanntes „Beiwerk“ in einer Landschaft oder Örtlichkeit oder als Teilnehmende an öffentlichen Veranstaltungen auf der Aufnahme abgebildet ist und sie dabei nicht oder kaum zu erkennen sind;
- Wenn es sich um Personen der Zeitgeschichte handelt etc.
- Für das Überwiegen der Rechte und Freiheiten der betroffenen Person spricht, wenn Aufnahmen heimlich oder verdeckt erfolgen, das Foto die Intimsphäre des Betroffenen erfasst oder jemanden in einer Situation darstellt, die diskreditierend sein kann oder die Gefahr einer Diskriminierung birgt;
- Ebenfalls dafür spricht, wenn es sich um Aufnahmen eines Kindes handelt;
- Auch im Fall von Fotos, die Rückschlüsse auf besondere Kategorien von Daten gemäss Art. 9 Abs. 1 DSGVO ermöglichen, etwa Religion, Gesundheit, Sexualleben oder sexuelle Orientierung, sprechen für überwiegende Interessen der Betroffenen.
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Informationspflicht gemäss Art. 13 DSGVO
Wenn Sie Rechtmässigkeit für die Erhebung der Daten, sprich das Fotografieren bzw. Weiterverarbeiten der Fotos geklärt haben, stellt sich im Weiteren die Frage, ob und in welchem Ausmass die abgebildeten Personen nach Art. 13 DSGVO zu informieren sind.
Die Informationspflichten nach der DSGVO sind dabei umfassend und grundsätzlich jedem Betroffenen im Zeitpunkt der Datenerhebung zu erteilen. Im konkreten Fall ist dies der Zeitpunkt des Fotografierens.
Nähere Informationen zu den Informationspflichten finden Sie hier.
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Tipps zur praktischen Umsetzung der Informationspflicht
Wenn Sie sich auf keine Ausnahme von der Informationspflicht berufen können, empfiehlt die Datenschutzstelle folgendes Vorgehen:
Wenn Sie beispielsweise anlässlich einer Veranstaltung Fotos machen, ist folgendes Vorgehen möglich:
- Sie bringen einen deutlichen und gut sichtbaren Hinweis auf die Datenverarbeitung zum Beispiel an den Eingängen zur Veranstaltung an;
- Sie lassen den Besuchern im Zuge der Anmeldung oder anlässlich des Ticketkaufes die Information mittels Aushang oder Informationsblatt zukommen;
- Sie informieren zusätzlich auf Ihrer Internetseite darüber;
Damit bieten Sie einzelnen Personen, die eine Fotoaufnahme ablehnen, die Möglichkeit, den Kontakt mit dem Fotografen zu suchen, um eine interessengerechte Umsetzung zu erreichen.
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Ausnahmen von der Informationspflicht
Eine Ausnahme von der Informationspflicht findet sich in Art. 14 Abs. 5 DSGVO.
Art. 14 Abs. 5 DSGVO findet beispielsweise Anwendung auf Fotos, die an einem öffentlichen Ort ohne Zugangskontrolle aufgenommen wurden, sodass der Fotograf keine Möglichkeit hatte, die betroffene Person zum Zeitpunkt der Aufnahme zu informieren. Beispiele wären Schaulustige am Funkensonntag, bei Alpfahrten oder anderen Festen mit einer sehr grossen Zahl an Besuchern. An solchen Anlässen kann es für den Einzelnen oft schwierig bzw. unmöglich sein, das Fotografieren im Sinne der Datenerhebung zur Kenntnis zu nehmen, woraus man schliessen kann, dass keine Datenerhebung direkt beim Betroffenen stattfindet.
Folglich käme Art. 14 Abs. 5 DSGVO als Ausnahme von der Informationspflicht zum Tragen. Nach dessen Abs. 5 Bst. d besteht keine Pflicht zur Information, wenn die Erteilung der Informationen unmöglich ist oder einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde. Die fotografierten Personen können für den Fotografen zwar zum Zeitpunkt der Aufnahme potenziell erreichbar sein, allerdings nur für einen kurzen Zeitpunkt und bei einer grossen Anzahl von Menschen realistischerweise auch nicht bezüglich aller Betroffenen.
Auch ist in einem solchen Fall eine spätere Identifizierung der abgebildeten Person meist nicht möglich.
Alternativ kann man auch mit der Anwendung des Art. 11 DSGVO zu einem ähnlichen Schluss gelangen.
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Fotos im Rahmen von Vereinen
Bei Vereinen spielen Fotos eine grosse Rolle, denn sie ermöglichen es, das Vereinsleben eindrücklich zu schildern und zu dokumentieren. Fotos auf der Internetseite oder in Jahresberichten oder den Vereinsnachrichten sollen interessierte Personen auf den Verein aufmerksam machen und zur Mitgleidschaft motivieren.
Grundsätzlich gelten auch in Vereinen dieselben Anforderungen wie für Fotagrafieren anlässlich von Veranstaltungen etc. Das heisst, auch in Vereinen ist es möglich, das Fotografieren und die Veröffentlichung der Fotos auf eine Interessenabwägung gemäss Art. 6 Abs. 1 Bst. f DSGVO zu stützen.
Auch hier bestehen die Interessen in der Öffentlichkeitsarbeit oder der Dokumentation des Vereinsgeschehens. Die Prüfung, ob den Interessen des Vereins schutzwürdige Interesse des Betroffenen entgegenstehen, hat auch hier zu erfolgen. Die Kriterien sind ebenfalls identisch mit den bereits genannten.
Bei Unklarheiten empfiehlt sich, eine Einwilligung des Betroffenen einzuholen, die wie bereits erläutert, nicht zwingend schriftlich eingeholt werden muss. Auch mündliche Erklärungen sind wirksam, müssen jedoch im Zweifel nachgewiesen werden.