Art. 5 der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) enthält die Grundprinzipien für die rechtmässige Verarbeitung personenbezogener Daten. Darunter fällt auch das Prinzip der Datenminimierung, welches verlangt, dass stets nur so viele personenbezogene Daten verarbeitet werden, wie zur Erreichung eines bestimmten Zwecks erforderlich sind. Ist dies nicht (mehr) der Fall, sind die (überflüssigen) Daten zu löschen oder zu anonymisieren.
Immer wieder finden sich jedoch auch in Gesetzen und Verordnungen festgelegte zeitliche Fristen für die Aufbewahrung oder Löschung von bestimmten personenbezogenen Daten. Solche gesetzlichen Lösch- und Aufbewahrungsfristen stellen eine rechtliche Verpflichtung dar, der ein Verantwortlicher unterliegen kann und die eine entsprechende Speicherung der benannten personenbezogenen Daten ebenfalls rechtmässig macht (Art. 6 Abs. 1 Bst. c DSGVO).
Die Datenschutzstelle hat bereits vor einiger Zeit eine Liste der wichtigsten gesetzlichen Lösch- und Aufbewahrungsfristen in Liechtenstein zusammengestellt. Da seither einige Gesetzesrevisionen stattfanden und Verordnungen an das neue liechtensteinische Datenschutzgesetz angepasst wurden, hat die Datenschutzstelle diese Liste nun entsprechend ergänzt und aktualisiert. Sie kann hier auf der Internetseite der Datenschutzstelle aufgerufen werden.