Das Vereinigte Königreich hat die Europäische Union am 31. Januar 2020 um Mitternacht verlassen und ist ab diesem Datum kein EU-Mitgliedstaat mehr. Im Rahmen des Austrittsabkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich wurde eine Übergangsfrist vereinbart, während der das Unionsrecht für das Vereinigte Königreich weiterhin gelten wird. In Bezug auf den rechtlichen Rahmen für den Schutz personenbezogener Daten ändert sich folglich für die Betroffenen und datenverarbeitende Stellen in der Übergangszeit nichts. Gemäss dem Austrittsabkommen bleiben die Bestimmungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) im Vereinigten Königreich bis zum 31. Dezember 2020 weiterhin in Kraft.
Diese Übergangsfrist endet am 31. Dezember 2020. Sie kann einmalig um höchstens ein bis zwei Jahre verlängert werden.
Wichtigste Konsequenzen während der Übergangszeit
- Bis zum Ende der Übergangszeit sind keine zusätzlichen Formalitäten für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter in den EWR-Staaten oder im Vereinigten Königreich erforderlich.
- Verantwortliche und Auftragsverarbeiter mit Sitz im Vereinigten Königreich müssen keinen Vertreter in der Union benennen.
- Auch ist es nicht erforderlich, dass für die Übermittlung personenbezogener Daten in das Vereinigte Königreich die gesonderten Voraussetzungen des Kapitel V DSGVO (Datenübermittlung in Drittstaaten) beachtet werden müssen.
- Beschwerden wegen behaupteter Verletzungen in Datenschutzrechten durch Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter im Vereinigten Königreich können weiterhin bei der liechtensteinischen Datenschutzstelle eingereicht werden, wenn die betroffene Person in Liechtenstein ihren Wohnsitz oder Arbeitsort hat.
Was passiert nach Ablauf der Übergangsfrist?
Nach Ablauf der Übergangsfrist wird das Vereinigte Königreich zum Drittland. Die Einstufung vom EU/EWR-Mitgliedsstaat zum Drittland führt dazu, dass bei einer Übermittlung personenbezogener Daten das Kapitel V DSGVO beachtet werden muss. Auch wenn das Vereinigte Königreich aktuell einen Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission anstrebt, kann noch nicht abgeschätzt werden, ob ein solcher bis zum Ende der Übergangsfrist erreicht werden kann.
Sollte ein Angemessenheitsbeschluss nicht rechtzeitig vorhanden sein, kann auf alternative Massnahmen des Kapitel V DSGVO zurückgegriffen werden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier auf unserer Internetseite.
Wir werden Sie rechtzeitig informieren, sobald es neue Entwicklungen gibt. Allgemeine aktuelle Informationen zum Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU erhalten Sie zudem auf der Seite der Europäischen Kommission.