Das Vereinigte Königreich hat die Europäische Union am 31. Januar 2020 verlassen. Im Rahmen des Austrittsabkommens zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich wurde zunächst eine Übergangsfrist vereinbart, während der das Unionsrecht – einschliesslich des Datenschutzrechts gemäss Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – für das Vereinigte Königreich weiterhin galt. Diese Übergangsfrist endete am 31. Dezember 2020.
Am 24. Dezember 2020 wurde nun ein Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich erzielt, welches bereits seit dem 1. Januar 2021 vorläufig zur Anwendung kommt. Darin wurde unter anderem die Absicht bekräftigt, baldmöglichst einen Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission für die Übermittlung personenbezogener Daten aus EU/EWR-Mitgliedstaaten ins Vereinigten Königreich zu erzielen, um auch künftig einen möglichst reibungslosen Datenaustausch zu gewährleisten. Da ein solcher Angemessenheitsbeschluss jedoch noch nicht vorliegt, wurde im Handelsabkommen eine Überbrückungsperiode von 6 Monaten beschlossen, während der das bisher im Vereinigten Königreich geltende Datenschutzrecht unverändert fort gilt sowie eine Datenübermittlung dorthin als „nicht-international“ und damit als ungehindert durchführbar angesehen wird.
Den EWR-Mitgliedstaaten wurde mit entsprechender Klausel im Handelsabkommen ermöglicht, die Regelungen zur Überbrückungsperiode in gleicher Weise zu übernehmen. Liechtenstein wie auch die anderen EWR-Mitgliedstaaten haben ihre Zustimmung dazu bereits formell gegeben. Als völkerrechtliches Abkommen stellt diese Zustimmung die rechtliche Grundlage für den künftigen Datenaustausch mit dem Vereinigten Königreich dar.
Wichtigste Konsequenzen während der Überbrückungsperiode
In Bezug auf den rechtlichen Rahmen für den Schutz personenbezogener Daten ändert sich folglich für die Betroffenen und datenverarbeitenden Stellen während der Überbrückungsperiode bis zum 30. Juni 2021, oder bis zum vorzeitigen Erzielen eines Angemessenheitsbeschlusses, noch nichts:
- Es sind keine zusätzlichen Formalitäten für Verantwortliche und Auftragsverarbeiter in den EU/EWR-Mitgliedstaaten oder im Vereinigten Königreich erforderlich;
- Es ist noch nicht erforderlich, dass für die Übermittlung personenbezogener Daten in das Vereinigte Königreich die gesonderten Voraussetzungen des Kapitel V DSGVO (Datenübermittlung in Drittstaaten) beachtet werden müssen.
Was passiert nach Ablauf der Überbrückungsperiode?
Nach Ablauf der Überbrückungsperiode wird das Vereinigte Königreich zum Drittland. Die Einstufung vom EU/EWR-Mitgliedsstaat zum Drittland führt dazu, dass bei einer Übermittlung personenbezogener Daten das Kapitel V DSGVO beachtet werden muss. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte jedoch ein Angemessenheitsbeschluss der Europäischen Kommission für den Transfer personenbezogener Daten ins Vereinigte Königreich gemäss Art. 45 DSGVO vorliegen. Damit sollten Datenübermittlungen ins Vereinigte Königreich auch künftig relativ unproblematisch erfolgen können. Liegt jedoch noch kein Angemessenheitsbeschluss vor, muss auf alternative Massnahmen des Kapitel V DSGVO zurückgegriffen werden. Weitere Informationen dazu finden Sie hier auf unserer Internetseite.
Wir werden Sie rechtzeitig informieren, sobald es neue Entwicklungen gibt. Allgemeine aktuelle Informationen zum Handelsabkommen der EU mit dem Vereinigten Königreich erhalten Sie zudem auf der Seite der Europäischen Kommission.