Die technologische Entwicklung erlaubt es heute vermehrt, grosse Datenmengen zu erfassen, zu verarbeiten, zu kombinieren und zu analysieren und damit Vorhersagen über das Verhalten, die Interessen oder die Eigenschaften von Gruppen wie auch von einzelnen natürlichen Personen zu treffen. Solches Profiling dient in der Folge häufig als Grundlage für Entscheidungen, sei es für Versicherungsverträge, eine Kreditgewährung oder auch für Marketing-Massnahmen u.v.m. So lassen sich damit nicht nur Effizienzgewinne, sondern oftmals auch Ressourceneinsparungen erzielen.
Da ein Individuum mit seinen persönlichen Eigenschaften damit aber gleichzeitig zum Objekt bzw. zum nüchternen Datensatz von Berechnungen komplexer, intransparenter und immer öfter selbst-lernender Algorithmen wird, denen dann mitunter automatisierte Entscheidungen mit erheblicher Auswirkung für den Einzelnen folgen, nimmt die Gefahr von Diskriminierungen unterschiedlichster Art zu.
Um die Risiken für die Rechte und Freiheiten der Betroffenen wieder zu senken, sind in der europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) verschiedenste Bedingungen formuliert, welche Verantwortliche bei der Durchführung von Profiling-Massnahmen oder automatisierten Einzelfallentscheidungen einhalten müssen, damit diese zulässig sind.
Mehr zu diesen datenschutzrechtlichen Anforderungen an Profiling und an automatisierte Einzelfallentscheidungen gemäss Art. 22 DSGVO kann neu hier auf der Internetseite der Datenschutzstelle nachgelesen werden.